- nach Vornahme aller Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und bis Januar 2023 zu viel bezahlte Löhne Fr. 35'213.90 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2023 an Abgangsentschädigung und Ferienlohn zu bezahlen, - einen korrekten Lohnausweis 2022 mit dem tatsächlich abgerechneten und ausbezahlten Nettolohn und - eine berichtigte Lohnabrechnung für den Monat März 2023 im Sinne der Erwägungen, unter Stornierung der Lohnabrechnung für den Monat April 2023, auszustellen. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.