Der Streitwert von Fr. 36'044.50 ist im mittleren Bereich des Streitwertrahmens gemäss § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif (Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00) angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Klägers war durchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Die Bedeutung der Streitsache für den Kläger ist als mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist somit die Parteientschädigung auf Fr. 7'000.00 zu bemessen. - 17 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger: