Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und nach Hinzurechnung der Kanzleigebühren und Auslagen mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 verrechnet. Der Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger den von diesem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zu ersetzen.