Kommt hinzu, dass die Rückforderung des im Januar 2023 zu viel ausbezahlten Lohns selbstredend nicht in der Lohnabrechnung für diesen Monat berücksichtigt werden kann. Der Abzug von Fr. 27.65 in der Lohnabrechnung Februar 2023 bezieht sich darauf, dass die Lohnkürzung (auf 80% des Bruttolohns) im Monat Januar mit Fr. 1'349.70 um Fr. 27.65 zu niedrig ausfiel und effektiv Fr. 1'377.35 (20% von Fr. 6'886.85) betragen hätte.