Dazu gehören eine nachträgliche Lohnkürzung (auf 80% des Bruttolohns) für die Zeit vom 5. September 2022 bis 30. September 2022 im Betrag von Fr. 1'169.75, der im Januar 2023 zu viel gewährte Lohn von Fr. 4'538.45 (bestehend aus der im Januar 2023 erfolgten Verrechnung mit im Dezember 2022 zu viel gutgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen im Umfang von Fr. 3'888.85 und dem ausbezahlten Nettolohn von Fr. 669.60 abzüglich Fr. 20.00 Natelspesen; auszuklammern von der Rückforderung in Höhe von Fr. 5'537.15 sind dagegen die im Januar 2023 nicht an den Kläger geflossenen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 998.70), der im Jahr 2022 zu viel ausbezahlte 13. Monatslohn im Betrag von