2 bis 4 vorne ergibt sich, dass der Kläger Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von brutto Fr. 41'321.10 sowie einen fälschlicherweise erst im April 2023 abgerechneten Ferienlohn von brutto Fr. 4'702.70 hat. Diese Beträge sind in der Lohnabrechnung für den März 2023 aufzuführen, samt den Sozialabzügen von 6,4% (AHV/IV/EO/ALV) auf dem Betrag von Fr. 41'321.10 (Abgangsentschädigung), entsprechend Fr. 2'644.55, von 7,09% auf dem Betrag von Fr. 4'702.70 (Ferienlohn), entsprechend Fr. 333.40, und den PK-Beiträgen von Fr. 606.15 sowie zusammen mit den gemäss Klagebeilage 24 ebenfalls fälschlicherweise erst im