2022 und trotz Wegfalls seines Lohnfortzahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten ab 5. September 2022 praktisch den vollen 13. Monatslohn ausbezahlt hat (vgl. Klagebeilage 20), der allenfalls nicht in dieser Höhe geschuldet war. Sollten dem Kläger ab 1. Januar 2023 (aus versicherungsrechtlichen Gründen) keine Krankentaggelder (der C._____ AG) mehr ausbezahlt werden, weist nichts darauf hin, dass die Beklagte dafür verantwortlich zeichnet, weil sie ihren Verpflichtungen aus § 50 PR nicht nachgekommen wäre.