Weshalb sich dieses Verhältnis zwischen Krankentaggeldern und dem auf 80% gekürzten Bruttolohnanspruch samt Anteil 13. Monatslohn ab 1. Januar 2023 zu Lasten des Klägers verändert haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend schuldet die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2023 keinerlei Lohnfortzahlung, und zwar weder den monatlichen Bruttolohn, den der Kläger auch nicht geltend macht (vgl. dazu Klagebeilage 23), noch den anteilsmässigen 13. Monatslohn, der mit allfälligen Krankentaggeldleistungen der C._____ AG als abgegolten gilt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte dem Kläger im Jahr 2022 trotz Krankentaggeldleistungen (der B._____ AG) ab 8. Mai