Die dortige Klage ist weiterhin pendent (Protokoll, S. 2). Unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens würde die Beklagte dem Kläger für die Monate Januar bis März 2023 nur dann Lohnfortzahlungen schulden, wenn und soweit die beim Versicherungsgericht eingeklagten Krankentaggelder 80% des Bruttolohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) nicht decken würden. Dies wird vom Kläger nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Für die Zeit vom 5. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 bezog der Kläger respektive die Beklagte für den Kläger Krankentaggelder im Umfang von Fr. 23'052.10 (Fr. 5'079.10 [26 Tage zu Fr. 195.35] + Fr. 6'056.00 + Fr. 5'861.00 + Fr. 6'056.00;