Der Kläger erhielt ab 8. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 Krankentaggelder (der B._____ AG) an die Beklagte ausbezahlt (vgl. Klagebeilagen 20 und 21 sowie Klageantwortbeilage 16). Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 stellte die C._____ AG als neuer Kollektivkrankentaggeldversicherer der Beklagten die Krankentaggeldleistungen gemäss übereinstimmender Parteidarstellung ein. Der Kläger hat die betreffenden Leistungen seinen Angaben zufolge beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingeklagt. Die dortige Klage ist weiterhin pendent (Protokoll, S. 2).