b PR, wonach die Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten am 181. Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers (ab 9. März 2022), mithin am 5. September 2022 grundsätzlich erloschen ist. Die Verpflichtung der Beklagten gemäss § 50 PR mit dem Abschluss einer Krankentaggeldversicherung für die Mitarbeitenden sicherzustellen, dass für insgesamt 730 Tage ab Eintritt der Krankheit ergänzend zur Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 49 PR mindestens 80% des Lohns entrichtet wird, greift nicht, wenn die Leistungen der Krankentaggeldversicherung aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen gekürzt oder ganz eingestellt werden (vgl. § 50 Abs. 4 PR).