Forderungen in die Lohnabrechnung per 31. März 2023 zu integrieren sind, wohingegen eine Lohnabrechnung für den Monat April 2023 entfällt. Neben der Abgangsentschädigung von brutto Fr. 41'321.10 (siehe dazu Erw. 2 vorne) müsste somit auch die Ferienlohnforderung von brutto Fr. 4'702.70 Bestandteil der Lohnabrechnung für den Monat März 2023 bilden.