3. Der Kläger fordert von der Beklagten ferner die Auszahlung seines Ferienguthabens von 114,7 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 41.00, woraus sich eine Ferienlohnforderung von brutto Fr. 4'702.70 bzw. netto Fr. 4'369.25 (Fr. 4'702.70 – Fr. 249.25 [5,3% AHV/IV/EO] – Fr. 51.75 [1,1% ALV] – 32.45 [0,69% NBU]) ergibt. Diese Forderung ist zwischen den Parteien nicht umstritten, hat doch die Beklagte dem Kläger in ihrer Schlussabrechnung ("Lohnabrechnung per 30. April 2023"; Klagebeilage 24) dafür den Betrag von Fr. 4'702.70 gutgeschrieben. Umstritten ist somit einzig, in welche Lohnabrechnung diese Forderungsposition gehört.