Entsprechend ist die vom Kläger eingeklagte Abgangsentschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen von zuletzt brutto Fr. 41'321.10 (6 x Fr. 6'886.85) bzw. netto Fr. 38'676.55 (Fr. 41'321.10 – Fr. 2'190.00 [5,3% Abzug AHV/IV/EO] – Fr. 454.55 [1,1% Abzug ALV]) zufolge Vorliegens der in § 12 Abs. 1 PR dafür statuierten Voraussetzungen, einschliesslich der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ohne Verschulden des Klägers, vollumfänglich geschuldet.