Schliesslich gilt es anzumerken, dass auch das Kündigungsschreiben vom 20. Dezember 2022 (Klagebeilage 5) keinerlei Hinweise darauf enthält, dass der Kläger seinen ihm aus der Treuepflicht gemäss § 19 PR erwachsenden Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wäre. Darin wird als Kündigungsgrund einzig genannt, dass der Kläger "nach wie vor (und bis auf Weiteres) krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist". Von einer Verletzung von Informations- bzw. Mitwirkungspflichten im Hinblick auf eine allfällige Wiedereingliederung wird nichts erwähnt, ebenso wenig von einer (pflichtwidrigen) Unterlassung im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung.