Mit Sicherheit hätte sich eine solche Anmeldung aufgrund der Ungewissheit über den Krankheitsverlauf bzw. eine allenfalls ausbleibende (vollständige) Genesung empfohlen und der Kläger riskierte mit der Nichtanmeldung einen Einkommensausfall, was aber grundsätzlich in seiner Eigenverantwortung lag. Gegenüber dem Arbeitgeber bestand für ihn keine Verpflichtung, auch nicht aus der allgemeinen Treue- und Schadenminderungspflicht (nach den §§ 19 und 22 PR), sich bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung anzumelden, zumal dem Arbeitgeber hier so lange kein Schaden drohte, als beim Kläger keine Invalidität eintrat.