Überzeugung, dass er seine Arbeitsfähigkeit früher oder später (noch vor Erreichen seines ordentlichen Pensionsalters) wiedererlangen würde (Protokoll, S. 3). Mit Sicherheit hätte sich eine solche Anmeldung aufgrund der Ungewissheit über den Krankheitsverlauf bzw. eine allenfalls ausbleibende (vollständige) Genesung empfohlen und der Kläger riskierte mit der Nichtanmeldung einen Einkommensausfall, was aber grundsätzlich in seiner Eigenverantwortung lag.