Dafür äusserten die Vertreter der Beklagten aufgrund der Krankheit des Klägers auch Verständnis (Protokoll, S. 10). Auch der Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Anwalt war offenbar jederzeit gewährleistet (Protokoll, S. 8). Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann dem Kläger sodann, dass er sich nicht bei der Invalidenversicherung anmeldete, in der von ihm bekundeten - 11 -