Demzufolge ist darauf abzustellen, dass die Weigerung des Klägers, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren respektive sich bei der Beklagten wiedereinzugliedern, bis zur Kündigung seiner Stelle im Dezember 2022 nicht auf seinen Unwillen zurückzuführen, sondern tatsächlich seiner (generellen) Arbeitsunfähigkeit geschuldet und somit von ihm nicht (mit-)verschuldet war. Der Vorwurf, dass der Kläger jeden Kontakt mit der Beklagten abgeblockt habe, hat sich an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ohnehin nicht bewahrheitet.