umso mehr auf das betreffende Ersatzeinkommen angewiesen gewesen (Protokoll, S. 3 f.). Anderweitige Anhaltspunkte für eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit des Klägers bzw. die objektive Möglichkeit zu seiner Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Verwaltung der Beklagten ("Schonarbeitsplatz") gibt es nicht. Ebenso wenig existieren Beweise dafür, dass der Kläger die Beklagte falsch über seinen jeweiligen Gesundheitszustand informierte und dadurch seine aus der Treuepflicht (gemäss § 19 PR) abgeleiteten Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzte (vgl. dazu STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 321a, S. 186).