Zum einen bestritt der Kläger an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht, dass er schon im Januar 2023 gewusst habe, wann er wieder arbeitsfähig sein würde. Er habe erst Mitte März 2023 sichere Kenntnis davon gehabt, dass und ab wann (1. April 2023) er wieder in den Arbeitsprozess einsteigen könne (Protokoll, S. 4). Dass er sich schon im Januar 2023 bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) angemeldet habe (siehe Replik-Beilage 1), habe daran gelegen, dass man sich frühzeitig dort anmelden müsse, um sofort nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit Arbeitslosentaggelder zu erhalten. Nach der Weigerung der C._____ AG, ab 1. Januar 2023 Krankentaggelder auszubezahlen, sei er