Verwaltungsgericht zu Protokoll, dass eine Wiedereingliederung mangels Arbeitsfähigkeit des Klägers auch nicht mit einem Kleinstpensum und an einem Schonarbeitsplatz möglich gewesen wäre (Protokoll, S. 7). Damit ist auch die blosse Vermutung der Beklagten entkräftet, dass die Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen gewesen sein könnte, die aufgrund dessen geäussert wurde, dass der Kläger schon im Januar 2023 gewusst haben soll, dass er seine Arbeitsfähigkeit per 1. April 2023 wieder erlangen würde (vgl. Protokoll, S. 11). Zum einen bestritt der Kläger an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht, dass er schon im Januar 2023 gewusst habe, wann er wieder arbeitsfähig sein würde.