Überdies wurde ihrerseits bestätigt, dass der Kläger die Beklagte mit einer Ausnahme (im Juni 2022), bei welcher es zu einer leichten Verzögerung kam, laufend mit ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten bedient habe (Protokoll, S. 8). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht nachvollziehen, welchen Wiedereingliederungsmassnahmen sich der bis dahin vollständig arbeitsunfähige Kläger bis zum Zeitpunkt der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses am 20. Dezember 2022 hätte unterziehen sollen oder können. E._____ selbst gab vor - 10 -