Gemäss einem bei den Akten liegenden Arztzeugnis vom 23. Januar 2023 (im Anhang zu Klagebeilage 6) war der Kläger noch im Februar 2023 zu 100% arbeitsunfähig. Der Aussage von E._____ an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zufolge hegte man seitens der Beklagten nie Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit (Protokoll, S. 7). Überdies wurde ihrerseits bestätigt, dass der Kläger die Beklagte mit einer Ausnahme (im Juni 2022), bei welcher es zu einer leichten Verzögerung kam, laufend mit ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten bedient habe (Protokoll, S. 8).