Die Beweislast dafür, dass der Kläger seine Mitwirkungs- und Informationspflichten im Hinblick auf eine allfällige Wiedereingliederung bei der Beklagten verletzt hat, indem er Wiedereingliederungsmassnahmen zu Unrecht ablehnte und die Beklagte nicht wahrheitsgemäss über die Entwicklung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit aufklärte und dadurch die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (mit-)verschuldete, liegt bei der Beklagten (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2017 vom 31. August 2017, Erw. 5.4.3).