Ausserdem wurde im Schlussvortrag vor Verwaltungsgericht angedeutet, der Kläger habe die Beklagte nicht wahrheitsgemäss über die Entwicklung und Verbesserung seines Gesundheitszustandes informiert und insofern die Kündigung provoziert. Wenn die Beklagte im Kündigungszeitpunkt gewusst hätte, dass der Kläger schon bald (ab 1. April 2023) die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangen würde, hätte sie ihm im Dezember 2022 selbstverständlich nicht gekündigt (vgl. Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 22. Mai 2024 [nachfolgend: Protokoll], S. 10).