2.3.3. Die Beklagte erblickt denn das Mitverschulden des Klägers an der streitgegenständlichen Auflösung seines Anstellungsverhältnisses auch nicht oder zumindest nicht primär in seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern darin, dass er eine von ihr vorgeschlagene Wiedereingliederung (an einem Schonarbeitsplatz) abgeblockt und auf eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung verzichtet habe. Ausserdem wurde im Schlussvortrag vor Verwaltungsgericht angedeutet, der Kläger habe die Beklagte nicht wahrheitsgemäss über die Entwicklung und Verbesserung seines Gesundheitszustandes informiert und insofern die Kündigung provoziert.