nen wird eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als vom Arbeitnehmer unverschuldeter Kündigungsgrund angesehen, weil sich die Erkrankung dem Einflussbereich des Arbeitnehmers entzieht, womit er grundsätzlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BGE 118 V 248, Erw. II/2c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug V 2015 129 vom 20. Juni 2016, Erw. 2d/ee, publiziert in GVP 2016, S. 137 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2009.00013 vom 13. Januar 2010, Erw. 6.3 mit weiteren Hinweisen).