4.1–4.3, A-5159/2017 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.2.3; A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018, Erw. 4.3.3.2, und A-3796/2018 vom 22. November 2018, Erw. 3.4.2 f.). 2.3.2. Dass eine Kündigung wegen langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch im Anwendungsbereich von § 12 PR als vom Arbeitnehmer selbstverschuldet gilt, ist in Ermangelung eines ausgewiesenen gesetzgeberischen Willens analog demjenigen, der zur Streichung von Art. 31 Abs. 2 aBPV führte, abzulehnen; denn im Allgemei- -9-