Aufhebung von Art. 31 Abs. 2 aBPV gilt nun seit dem 1. Januar 2017 eine Kündigung, die wegen langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Angestellten und somit wegen mangelnder Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c PBG ausgesprochen wird, personalrechtlich als selbstverschuldete Kündigung. Trotz dieser Verordnungsänderung ist aber der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, im Falle der Untauglichkeit des Arbeitnehmers alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor er einer angestellten Person kündigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2650/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 4.1–4.3, A-5159/2017 vom 18. Februar 2019, Erw.