(b) die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Art. 3 BPG ablehnt; (c) der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; (d) einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten (Art. 31 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]). Gestützt auf die per 1. Januar 2017 aufgehobene Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 aBPV (AS 2013 1521) ging die Praxis (der Bundesbehörden) bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen gesundheitlicher Probleme von einer unverschuldeten Kündigung aus. Mit der