Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1), wonach der Arbeitgeber einer ohne deren Verschulden gekündigten Person dieser eine Entschädigung ausrichtet, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. Dabei gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als verschuldet, wenn es (a) durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 lit. a–d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt, aufgelöst wird; (b) die angestellte Person