2.3. 2.3.1. Wird das Anstellungsverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ab dem 50. Geburtstag ohne Verschulden nach mindestens zwanzig Anstellungsjahren durch die Arbeitgeberin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, hat sie oder er gemäss § 12 Abs. 1 PR Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen (mit regelmässigen Lohnzulagen).