Durch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht gekündigt werden müssen, sondern es hätte ein fliessender Übergang zur Invalidenversicherung stattfinden können, mit allfälliger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Invalidität gestützt auf § 7 lit. f PR, falls die von der Invalidenversicherung angebotenen (Integrations-)Massnahmen nicht erfolgreich gewesen wären. Somit habe der Kläger die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verschuldet. -8-