Wer während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei oder innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen gehabt habe, sollte sich gemäss einer Broschüre des Bundesamtes für Sozialversicherungen ("Die schweizerische Invaliditätsvorsorge"), S. 21, bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung melden. Durch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht gekündigt werden müssen, sondern es hätte ein fliessender Übergang zur Invalidenversicherung stattfinden können, mit allfälliger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Invalidität gestützt auf § 7 lit.