Auch die bis 31. Dezember 2022 zuständige Krankentaggeldversicherung der Beklagten, die B._____ AG, habe den Kläger bereits am 10. August 2022 ersucht, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden, und ihm für den Fall der Weigerung die Einstellung der Taggeldzahlungen spätestens per 31. März 2023 angedroht. Wer während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei oder innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen gehabt habe, sollte sich gemäss einer Broschüre des Bundesamtes für Sozialversicherungen ("Die schweizerische Invaliditätsvorsorge"), S. 21, bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung melden.