Insgesamt sei die Beklagte den ihr obliegenden Fürsorgepflichten stets nachgekommen. Zumutbare und sinnvolle Massnahmen zur Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess seien an seiner fehlenden Mitwirkung gescheitert. Der Kläger habe sämtliche Vorschläge der Beklagten ohne konkrete Gegenvorschläge abgelehnt und durch sein Verhalten den Prozess der Wiedereingliederung blockiert. Da bis Dezember 2022 eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht in Aussicht gestanden habe, sei es zur – fristgemässen – Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2023 gekommen. Auch die bis 31. Dezember 2022 zuständige Krankentaggeldversicherung der Beklagten, die B.__