Der Kläger sei bei seinem Austritt am 31. März 2023 seit über einem Jahr krankgeschrieben gewesen und habe sich nie bei der Beklagten gemeldet, nicht einmal zwecks Klärung der Frage einer allfälligen Rückkehr an seinen Arbeitsplatz. Trotz dieser seitens des Klägers verweigerten Kommunikation habe die Beklagte den Rechtsvertreter des Klägers darauf hingewiesen, dass aufgrund der Situation des Klägers und zur Sicherstellung seiner finanziellen Absicherung eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung oder eine Frühpensionierung angebracht wären. Insgesamt sei die Beklagte den ihr obliegenden Fürsorgepflichten stets nachgekommen.