Angestellten lägen bzw. auf Tatsachen beruhten, für die er nicht als verantwortlich gelten dürfe. Die Annahme eines Verschuldens setze eine gewisse Schwere der Veranlassung voraus. Fehle sie und werde bloss eine Kleinigkeit als Anstoss für den Entschluss zur Auflösung des Dienstverhältnisses angeführt, so liege die Vermutung nahe, dass daneben auch nicht genannte Gründe bestehen, die weniger beim Angestellten als bei der Verwaltung lägen, und dass das Verhalten des Angestellten als Vorwand genommen werde, um Zwecke zu erreichen, die im Grund und hauptsächlich aus administrativen Gesichtspunkten angestrebt worden seien.