Gemäss Rechtsprechung setze das Kriterium des Verschuldens voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch Erbringen der erwarteten Leistung oder der geforderten Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich gewesen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dann als unverschuldet zu betrachten, wenn sie hauptsächlich auf Gründen beruhe, die ausserhalb der Person des betreffenden -7-