2.2. Dem hält die Beklagte entgegen, dass der Kläger die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verschuldet habe. Unverschuldet sei die Auflösung eines Dienstverhältnisses, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen sei, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten seien. Gemäss Rechtsprechung setze das Kriterium des Verschuldens voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch Erbringen der erwarteten Leistung oder der geforderten Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich gewesen sei.