2. 2.1. Der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Umfang von sechs Monatslöhnen wird vom Kläger unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 PR damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach über 20-jäh- riger Dauer und Vollendung seines 50. Lebensjahrs ohne sein Verschulden aufgelöst worden sei. Die Entschädigung belaufe sich auf brutto Fr. 41'321.10 (6 x Fr. 6'886.85) bzw. netto Fr. 38'676.55 (Fr. 41'321.10 – Fr. 2'190.00 [5,3% Abzug AHV/IV/EO] – Fr. 454.55 [1,1% Abzug ALV]) und sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2023 zur Zahlung fällig geworden und ab 1. April 2023 mit 5% p.a. zu verzinsen.