RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 323b). Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger antragsgemäss einen neuen Lohnausweis für das Jahr 2022 auszustellen, mit dem berichtigten Nettolohn und den Sozialabzügen gemäss den Lohnabrechnungen für das Jahr 2022. Den Lohnrückforderungen im Jahr 2023 ist mit einer entsprechenden Einkommensminderung in diesem Jahr Rechnung zu tragen, im Falle eines negativen Saldos zulasten des Klägers allerdings nur, soweit die zu viel bezahlten Löhne zurückbezahlt wurden. Dies führt zu einem entsprechenden Korrekturbedarf auch beim Lohnausweis 2023.