rekturen, welche das Jahr 2022 betreffen würden (Aufrechnung der Sozialversicherungsabzüge der Monate Mai bis August 2022 [vgl. Klageantwortbeilage 8] zugunsten des Klägers nach Eingang der Krankentaggelder für diese Zeit; Korrekturbuchung in Höhe von Fr. 1'232.80 zugunsten der Beklagten, weil der Bruttolohn für den Monat September 2022, ab 5. September 2022 [181. Tag der Arbeitsunfähigkeit; Auslaufen der Lohnfortzahlungspflicht über 100%] nicht auf 80% gekürzt worden sei [vgl. Klageantwortbeilage 9];