4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden zum einen verschiedene finanzielle Ansprüche (Abgangsentschädigung, Anteil 13. Monatslohn für die Monate Januar bis März 2023, Auszahlung des Ferienguthabens) aus dem Anstellungsverhältnis, zum anderen die Frage, ob die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2022 einen korrekten Lohnausweis (zuhanden der Steuerbehörde) und für die Monate Januar bis März 2023 korrekte Lohnabrechnungen ausgestellt hat. Letzteres beurteilt sich auch danach, ob die eingeklagten finanziellen Forderungen ausgewiesen sind.