3. Das in § 61 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) für Klageverfahren vorgeschriebene Vorverfahren wurde von den Parteien im Rahmen ihrer umfangreichen Korrespondenz zwischen dem 28. Januar 2023 und dem 13. Juni 2023 (vgl. Klagebeilagen 6–17) vollständig durchgeführt, bildet im Übrigen aber nicht Sachurteilsvoraussetzung. Eine unterbliebene Mitteilung der klagenden Partei, mit welcher die beklagte Partei um Stellungnahme zum Begehren innert angemessener Frist ersucht wird, darf lediglich bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). -5-