Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind seither vertraglicher Natur. Das Verwaltungsgericht ist demnach zuständig, die vorliegende Streitsache integral im Klageverfahren zu beurteilen (vgl. auch § 58 PR). 2. Die sechsmonatige Klagefrist ab Zustellung der Kündigung gemäss § 48 Abs. 4 PersG gelangt hier mangels Streitgegenständlichkeit der Vertragsauflösung nicht zur Anwendung.