Anstellungsverhältnisse zwischen der Stadt Q._____ und ihren Mitarbeitenden sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden durch Vertrag begründet (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Personalreglements der Stadt Q._____ vom 18. Juni 2018 [Personalreglement, PR; …). In Nachachtung dieser Bestimmungen haben die Parteien am 17./31. Januar 2019 einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag (Klagebeilage 2) abgeschlossen, welcher die Anstellungsverfügung vom 18. Juli 2000 (Klagebeilage 4) und deren Annahme durch den Kläger ersetzt hat. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind seither vertraglicher Natur.