- abzüglich "Falschzahlungen" von (netto) CHF 6'462.55 und PK-Bei- träge für Jan./Feb./März 2023 von CHF 1'818.45 (je CHF 606.15); zusammen CHF 8'281.00; - und damit insgesamt CHF 36'044.50 (netto) plus Verzugszins von 5% seit 1. April 2023 auszuzahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Bestätigung über die BVG-Zahlungen an die Pensionskasse für die Zeit von Januar 2023 bis März 2023 auszuhändigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt) zu Lasten der Beklagten.