2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Korrektur-Abrechnung 2022 vom 04.01.2023 sowie die April-Abrechnung vom 26.04.2023 zu stornieren/löschen und dem Kläger korrekte Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 auszustellen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger -3- - eine Abgangsentschädigung von 6 Monatslöhnen, d.h. von (6 x CHF 6'886.85 ./. AHV/IV/EO + ALV, ohne NBU- und PK-Abzüge), insgesamt (netto) CHF 38'676.55;